Satzung


§ 1 Name
Der Verein führt den Namen:
Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“
Kurzname: SGS Sachsen-Anhalt

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Verankerung und Förderung von ästhetisch-kultureller Bildung im Bereich
der darstellenden Künste in allen Schulstufen aller Schulformen Sachsen-Anhalts.

Ziele und Aufgaben
Der Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. unterstützt
Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Szenisches Gestalten/ Darstellendes Spiel/ Film in der Schule.

Der Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. möchte
Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte, Pädagogische Mitarbeiter und Spielgruppen aller
Schulstufen und Schularten anregen und fördern.

Der Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. unterstützt die
fächerverbindende sowie fächerübergreifende kulturell-künstlerische Projektarbeit im Bereich der
darstellenden Künste in der Schule.

Der Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. strebt eine Vernetzung
der am szenischen Gestalten in der Schule interessierte Menschen in Sachsen-Anhalt an.
Der Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. ist Mitglied im BVTS
(Bundesverband Theater in Schulen).

Der Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. arbeitet eng mit
Institutionen zusammen, die die kulturell-künstlerische Bildung in der Schule in Sachsen-Anhalt
unterstützen und stärken.

Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Landesverband „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Landesverbandes können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die zur
Erfüllung des Vereinszweckes mitarbeiten.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der
Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss und ist schriftlich anzuzeigen.
Er wird zum Ende des Kalenderjahres, indem der Austritt erklärt wird, wirksam.

§ 6 Beiträge
Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ist ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine
Mitgliedschaft automatisch.

§ 7 Organe des Landesverbands „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V.
Organe des Landesverbands „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.
Die Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse
mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Sie:
• wählt den Vorstand
• bestimmt zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung überprüfen und der
   Mitgliederversammlung darüber berichten
• bestimmt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
• nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen
• entscheidet über die Entlastung des Vorstandes
• beschließt das Arbeitsprogramm

Die Mitgliederversammlung ist mit ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, die Beschlüsse der Satzungsänderungen.
Die Auflösung des Landesverbands regelt § 11.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Vollmachten sind nicht zugelassen.
Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
• dem / der Vorsitzenden
• 2 Stellvertreter*innen
• dem/ der Schriftführer*in
• dem/ der Schatzmeister*in

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und
bleibt in der Regel bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem/der
Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter*in.
Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben
anderen Personen oder Institutionen übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle fünf Mitglieder*innen anwesend sind.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen.
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfung ist nach abgelaufenem
Rechnungsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer*innen
vorzunehmen.

Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Finanzierung
Die Mittel des Landesverbands „Szenisches Gestalten in der Schule Sachsen-Anhalt“ e.V. werden
aufgebracht durch
• Beiträge der Mitglieder,
• Spenden und Stiftungen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Mehrheitsbeschluss einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, in der der Vorstand anwesend sein muss.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst
und Kultur. Der Verein haftet nur mit Vereinsvermögen.

§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Stendal.


Halle (Saale), 2021